§ 31 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Fakultative Abstimmungen
§ 31 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Fakultative Abstimmungen
1. Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet
a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung,
b. * Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200'000;
c. * Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vorlagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen;
d. * als Ausnahme zu § 63 Absatz 3 die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuerjahr bei einem anderen Wert als 100% der normalen Staatssteuer vom Einkommen der natürlichen Personen.
2. Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
3. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.