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100 CH-BL

§ 30 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Obligatorische Abstimmungen

Volksrechte - Volksabstimmungen
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§ 30 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Obligatorische Abstimmungen

1. Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen

a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;

b. * Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vorlagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren, die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt;

c. * formulierte Initiativbegehren und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge;

d. * nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen aufgrund von nichtformulierten Initiativbegehren;

e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.

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