§ 30 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Obligatorische Abstimmungen
§ 30 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Obligatorische Abstimmungen
1. Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen
a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;
b. * Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vorlagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren, die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt;
c. * formulierte Initiativbegehren und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge;
d. * nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen aufgrund von nichtformulierten Initiativbegehren;
e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.