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100 CH-BL

§ 29 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verfahren

Volksrechte - Volksinitiative
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§ 29 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verfahren

1. Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.

2. Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

3. Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert 2 Jahren eine entsprechende Vorlage aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes.

3bis. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und Säumnisfolgen der Behandlungsfristen von Volksbegehren.

4. Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

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