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CH-BL
§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wahlverfahren
Volksrechte - Volkswahlen
§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wahlverfahren
1. Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2. Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.