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100 CH-BL

§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wahlverfahren

Volksrechte - Volkswahlen
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§ 27 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wahlverfahren

1. Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

2. Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.

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