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100 CH-BL

§ 26 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Gemeindewahlen

Volksrechte - Volkswahlen
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§ 26 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Gemeindewahlen

1. Das Volk wählt an der Urne

a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission,

b. den Gemeinderat,

c. den Gemeindepräsidenten.

2. Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die Gemeindeversammlung vorsehen.

3. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wiederwählbar sind.

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