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100 CH-BL

§ 25 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke

Volksrechte - Volkswahlen
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§ 25 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke

1. Das Volk wählt an der Urne

a. den Landrat,

b. den Regierungsrat,

c. * ...

d. * die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

2. Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen.

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