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100 CH-BL

§ 24 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wahlen in Bundesorgane

Volksrechte - Volkswahlen
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§ 24 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wahlen in Bundesorgane

1. Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.

2. Die Mitglieder beider Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.

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