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CH-BL
§ 24 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wahlen in Bundesorgane
Volksrechte - Volkswahlen
§ 24 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wahlen in Bundesorgane
1. Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.
2. Die Mitglieder beider Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.