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100 CH-BL

§ 23 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Ausübung

Volksrechte - Stimmrecht
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§ 23 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Ausübung

1. Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

2. Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.

3. Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren.

4. Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren Aufwand ausgeübt werden kann.

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