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CH-BL
§ 22 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Inhalt
Volksrechte - Stimmrecht
§ 22 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Inhalt
1. Stimmberechtigte haben das Recht
a. an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzunehmen,
b. Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden,
c. Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen.
2. Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann.