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100 CH-BL

§ 20 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Persönliche Pflichten

Persönliche Rechte und Pflichten - Persönliche Pflichten
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§ 20 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Persönliche Pflichten

1. Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt.

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