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100 CH-BL

§ 18 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Erwerb und Verlust

Persönliche Rechte und Pflichten - Bürgerrecht
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§ 18 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Erwerb und Verlust

1. Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.

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