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100 CH-BL

§ 16 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Existenzgarantie und soziale Sicherheit

Persönliche Rechte und Pflichten - Sozialrechte
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§ 16 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Existenzgarantie und soziale Sicherheit

1. Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.

2. Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.

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