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CH-BL
§ 155 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
Übergangsbestimmungen
§ 155 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
1. Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.