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100 CH-BL

§ 154 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verfassungsrechtliche Grundlage

Übergangsbestimmungen
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§ 154 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verfassungsrechtliche Grundlage

1. Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.

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