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100 CH-BL

§ 152 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Behörden und Beamte

Übergangsbestimmungen
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§ 152 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Behörden und Beamte

1. Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.

2. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

3. Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen.

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