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100 CH-BL

§ 151 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Mitwirkung der Gemeinden

Übergangsbestimmungen
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§ 151 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Mitwirkung der Gemeinden

1. Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung

a. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 werden durch die Gemeindeversammlung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.

b. Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden, nimmt der Gemeinderat wahr.

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