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CH-BL
§ 151 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Mitwirkung der Gemeinden
Übergangsbestimmungen
§ 151 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Mitwirkung der Gemeinden
1. Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung
a. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 werden durch die Gemeindeversammlung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.
b. Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden, nimmt der Gemeinderat wahr.