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CH-BL
§ 148 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen
§ 148 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1. Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zustandegekommen sind, bleiben weiter in Kraft.
2. Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden.