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100 CH-BL

§ 147 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangsbestimmungen
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§ 147 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.

2. Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft.

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