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100 CH-BL

§ 146 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen
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§ 146 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Inkrafttreten

1. Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft.

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