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100 CH-BL

§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Teilrevision

Revision der Verfassung
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§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Teilrevision

1. Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen betreffen.

2. Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volks- oder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten.

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