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CH-BL
§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Teilrevision
Revision der Verfassung
§ 145 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Teilrevision
1. Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen betreffen.
2. Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volks- oder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten.