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100 CH-BL

§ 144 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Totalrevision

Revision der Verfassung
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§ 144 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Totalrevision

1. In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll.

2. Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

3. Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.

4. Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zweiten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision als gescheitert.

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