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CH-BL
§ 143 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze
Revision der Verfassung
§ 143 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Grundsätze
1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2. Soweit die Verfassung im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen.