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100 CH-BL

§ 141 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Rechtspflege

Staat und Kirchen
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§ 141 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Rechtspflege

1. Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemeinden angerufen werden.

2. Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorinstanz gestatten oder vorschreiben.

3. Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch Kirchenglieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

4. Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht.

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