Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 14 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verwirklichung der Grundrechte

Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verwirklichung der Grundrechte

1. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2. Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.

3. Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen.

← § 13 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 15 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →