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100 CH-BL

§ 139 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kirchgemeinden

Staat und Kirchen
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§ 139 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Kirchgemeinden

1. Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden.

2. Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3. Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchgemeinden. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung.

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