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CH-BL
§ 138 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
Staat und Kirchen
§ 138 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
1. Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.
2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
3. Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und Kirchgemeinden.