Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 137 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Selbständigkeit der Landeskirchen

Staat und Kirchen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 137 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Selbständigkeit der Landeskirchen

1. Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.

2. Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht.

← § 136 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 138 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →