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CH-BL
§ 137 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Selbständigkeit der Landeskirchen
Staat und Kirchen
§ 137 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Selbständigkeit der Landeskirchen
1. Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
2. Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht.