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100 CH-BL

§ 135 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Gesetzesgrundlage

Finanzordnung
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§ 135 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Gesetzesgrundlage

1. Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhebung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag der kantonalen Steuern fest.

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