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100 CH-BL

§ 134 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden

Finanzordnung
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§ 134 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden

1. Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

2. Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.

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