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CH-BL
§ 134 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
Finanzordnung
§ 134 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
1. Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2. Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.