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100 CH-BL

§ 132 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Gemeindesteuern

Finanzordnung
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§ 132 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Gemeindesteuern

1. Die Gemeinden erheben

a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,

b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.

2. Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest.

3. Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung.

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