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CH-BL
§ 130 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Einnahmen
Finanzordnung
§ 130 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Einnahmen
1. Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben.
2. Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch
a. Erträgnisse des Vermögens;
b. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
c. allfällige weitere Erträgnisse;
d. Anleihen und Darlehen.
3. Zweckverbände erheben keine Steuern.