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100 CH-BL

§ 130 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Einnahmen

Finanzordnung
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§ 130 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Einnahmen

1. Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben.

2. Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch

a. Erträgnisse des Vermögens;

b. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;

c. allfällige weitere Erträgnisse;

d. Anleihen und Darlehen.

3. Zweckverbände erheben keine Steuern.

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