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100 CH-BL

§ 13 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verantwortlichkeit und Schadenersatz

Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
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§ 13 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verantwortlichkeit und Schadenersatz

1. Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben.

2. Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.

3. Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

4. Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der Beschränkung entschädigt.

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