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100 CH-BL

§ 129 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Finanzhaushalt und Finanzplanung

Finanzordnung
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§ 129 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Finanzhaushalt und Finanzplanung

1. Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen.

1bis. Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.

1ter. Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der Fehlbetrag mittelfristig zu beseitigen.

2. Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abgestimmte Finanzplanung.

3. Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen.

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