100
CH-BL
§ 128 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Versicherungswesen
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
§ 128 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Versicherungswesen
1. Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
2. Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch erklären.