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100 CH-BL

§ 127 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kantonalbank

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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§ 127 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Kantonalbank

1. Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.

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