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100 CH-BL

§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften

1. Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

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