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100 CH-BL

§ 123 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Landwirtschaft

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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§ 123 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Landwirtschaft

1. Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und gesunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.

2. Er fördert und unterstützt insbesondere

a. das bäuerliche Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen,

b. Familien- und Nebenerwerbsbetriebe,

c. die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes,

d. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Meliorationen,

e. die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe,

f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.

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