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100 CH-BL

§ 122 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Detailhandel

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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§ 122 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Detailhandel

1. Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen.

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