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100 CH-BL

§ 120 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verkehrswesen

Öffentliche Aufgaben - Raumordnung und Verkehr
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§ 120 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verkehrswesen

1. Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.

2. Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.

3. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.

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