Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 119 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Bau- und Vermessungswesen

Öffentliche Aufgaben - Raumordnung und Verkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 119 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Bau- und Vermessungswesen

1. Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungs- und Katasterwesen.

2. Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.

← § 118 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 120 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →