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CH-BL
§ 117 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Mitwirkung bei der Planung
Öffentliche Aufgaben - Raumordnung und Verkehr
§ 117 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Mitwirkung bei der Planung
1. Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Meinung betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht.
2. Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland ausgearbeitet. Die Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit.