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100 CH-BL

§ 114 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wasserversorgung

Öffentliche Aufgaben - Umwelt und Energie
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§ 114 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wasserversorgung

1. Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

2. Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbesondere für die Wasserverteilung verantwortlich.

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