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CH-BL
§ 113 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Abwässer und Abfälle
Öffentliche Aufgaben - Umwelt und Energie
§ 113 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Abwässer und Abfälle
1. Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
2. Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinnvoll ist.