Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 113 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Abwässer und Abfälle

Öffentliche Aufgaben - Umwelt und Energie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 113 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Abwässer und Abfälle

1. Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.

2. Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinnvoll ist.

← § 112 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 114 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →