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CH-BL
§ 112 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze des Umweltschutzes
Öffentliche Aufgaben - Umwelt und Energie
§ 112 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Grundsätze des Umweltschutzes
1. Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
2. Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
3. Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft zu bewahren, die Tier- und Pflanzenwelt mit ausreichenden Lebensräumen zu schützen und der Lärm einzudämmen.
4. Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien.