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CH-BL
§ 11 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Rückwirkungsverbot
Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
§ 11 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Rückwirkungsverbot
1. Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.