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100 CH-BL

§ 11 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Rückwirkungsverbot

Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
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§ 11 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Rückwirkungsverbot

1. Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.

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