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100 CH-BL

§ 107 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Familie, Jugend, Alter

Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
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§ 107 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Familie, Jugend, Alter

1. Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.

2. Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an.

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