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CH-BL
§ 107 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Familie, Jugend, Alter
Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
§ 107 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Familie, Jugend, Alter
1. Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.
2. Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an.