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100 CH-BL

§ 106 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wohnung

Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
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§ 106 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wohnung

1. Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.

2. Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.

3. Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.

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