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100 CH-BL

§ 105 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Behinderte

Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
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§ 105 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Behinderte

1. Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.

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