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100 CH-BL

§ 103 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Sozialhilfe

Öffentliche Aufgaben - Soziale Sicherheit
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§ 103 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Sozialhilfe

1. Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.

2. Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.

3. Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

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