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100 CH-BL

§ 102 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Natur- und Heimatschutz

Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
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§ 102 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Natur- und Heimatschutz

1. Kanton und Gemeinden fördern den Natur- und Heimatschutz und die Denkmalpflege.

2. Sie schützen erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbilder sowie Naturdenkmäler und Kulturgüter.

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